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AGB

Firma

Juna Sitemetrics (Dienstleiser)

Julian Nagel (Geschäftsführer)

Breiteweg 42
55286 Sulzheim
Deutschland

Telefon: 01638746271

Mail: juna.sitemetrics@outlook.de

 

1. Geltungsbereich

 

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, Angebote, Lieferungen und Rechtsgeschäfte zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber, unabhängig davon, in welcher Form der Auftrag erteilt wurde (z. B. schriftlich, digital, telefonisch, mündlich oder stillschweigend durch Terminvereinbarung).

 

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B) als auch gegenüber Verbrauchern (B2C), soweit keine gesetzlich zwingenden Regelungen entgegenstehen.

 

(3) Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Eine spätere Änderung der AGB hat auf bereits geschlossene Verträge keine Wirkung, es sei denn, beide Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.

 

(4) Abweichende, widersprechende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Dienstleister ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Dies gilt insbesondere für:

 

Einkaufsbedingungen,

 

Dienstleistungsrichtlinien,

 

interne Regelwerke,

 

automatisiert versendete Bedingungen,

 

Bedingungen in Bestellsystemen oder Portalen,

 

AGB, die der Auftraggeber nachträglich übersendet.

 

 

(5) Ein Anerkennen fremder AGB erfolgt ausschließlich dann, wenn der Dienstleister diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

Stillschweigen stellt keine Zustimmung dar.

 

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen bestmöglich entspricht.

 

(7) Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie vom Dienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

(8) Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass er diese AGB gelesen, verstanden und akzeptiert hat.

Dies gilt auch dann, wenn die Beauftragung mündlich, telefonisch, per Kurznachricht oder durch konkludentes Verhalten erfolgt.

 

(9) Die AGB gelten für alle Personen, die im Auftrag des Auftraggebers handeln oder an der Durchführung beteiligt sind (z. B. Mitarbeiter, Verwaltungen, Hausmeister, Bevollmächtigte, Objektbetreuer, Versicherungen, Eigentümer).

 

(10) Diese AGB gelten ebenfalls für Folgeaufträge, weitere Begehungen, zusätzliche Terminerweiterungen und Zusatzleistungen, ohne dass darauf erneut hingewiesen werden muss.

 

 

2. Leistungsumfang und Leistungsgrenzen

 

(1) Der Dienstleister erbringt ausschließlich dokumentierende Dienstleistungen.

Dazu gehören insbesondere:

 

fotografische, videografische und 360°-dokumentarische Erfassung sichtbarer Zustände,

 

einfache manuelle Aufmaße (ohne fachtechnische Bewertung),

 

visuelle Dokumentation von Räumen, Objekten oder Bereichen,

 

Erstellung von Protokollen, Listen oder Berichten,

 

strukturierte Aufbereitung der gelieferten Informationen,

 

Zusammenstellung der Daten in digitaler Form zur Weitergabe an Dritte.

 

 

(2) Die Leistungen des Dienstleisters dienen ausschließlich der Darstellung sichtbarer Zustände.

Es werden keine technischen Prüfungen, keine Messungen im Sinne technischer Normen, keine Bewertungen, keine Diagnosen, keine Beurteilungen, keine Plausibilitätsprüfungen und keine Gutachten erstellt.

 

(3) Der Dienstleister ist kein:

 

Vermessungsingenieur,

 

Prüfingenieur,

 

Ingenieur,

 

Energieberater,

 

Sachverständiger,

 

Architekt,

 

Statiker,

 

bauvorlageberechtigte Person,

 

Fachplaner oder Gutachter gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

 

(4) Der Dienstleister führt keine Projektüberwachung durch, insbesondere keine:

 

Bauüberwachung oder Bauleitung,

 

Kontrolle von Bauleistungen anderer Gewerke,

 

Abnahmen, Mängelfeststellungen oder technische Stellungnahmen,

 

Sicherheitsprüfungen,

 

Kontrolle von Installationen,

 

fachtechnischen Freigaben.

 

 

(5) Alle Dokumentationen beruhen ausschließlich auf dem, was für den Dienstleister visuell erkennbar ist.

Nicht sichtbar zugängliche Bereiche, verdeckte Installationen oder bautechnische Hintergründe sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Leistung.

 

(6) Einfache Aufmaße dienen lediglich der groben Orientierung oder Dokumentation, nicht der technischen Planung, Ausschreibung oder Berechnung.

Sie ersetzen keine Fachplanung, statische Berechnung, Vermessungsleistung oder Fachprüfung.

 

(7) Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

 

die fachliche Bewertung der gelieferten Daten,

 

die Einordnung in technische oder rechtliche Zusammenhänge,

 

Entscheidungen, die auf Basis der Dokumentation getroffen werden (z. B. Reparaturen, Sanierungen, Versicherungen),

 

die Weiterverwendung gegenüber Dritten wie Eigentümern, Mietern, Versicherungen oder Handwerkern.

 

 

(8) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für:

 

technische Fehlinterpretationen durch den Auftraggeber,

 

planerische oder bauliche Entscheidungen auf Basis der Dokumentation,

 

Fehler, die aus der fehlenden technischen Prüfung resultieren,

 

Schäden oder Kosten, die aus falschen Annahmen oder Schlussfolgerungen entstehen,

 

Erwartungen, die über den dokumentierenden Charakter hinausgehen.

 

 

(9) Leistungen, die über die reine Dokumentation hinausgehen (z. B. technische Bewertungen, Prüfungen, Analysen, Gutachten), sind ausgeschlossen und müssen, falls gewünscht, durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen erbracht werden.

 

(10) Jegliche Form der Nutzung der Daten für:

 

technische Planung,

 

Fachgutachten,

 

statische Berechnungen,

 

Behördenvorgänge,

 

bautechnische Entscheidungen,

 

sicherheitsrelevante Einschätzungen

 

 

erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers.

 

3. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse

 

(1) Der Dienstleister ist berechtigt, vereinbarte Termine zu verschieben oder abzusagen, wenn die Durchführung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse nicht möglich oder unzumutbar ist.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle des Dienstleisters liegen und die auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

 

(2) Zu solchen Ereignissen zählen unter anderem:

 

akute Krankheit oder Unfall des Dienstleisters oder notwendiger Erfüllungsgehilfen,

 

technische Defekte oder Ausfälle an Geräten oder Systemen (Kamera, Speicher, Laptop, Software, Cloud, Übertragungssysteme, Internet, Strom),

 

Witterungsbedingungen, die eine ordnungsgemäße Dokumentation verhindern (z. B. Dunkelheit, Sturm, Regen, Schnee, extreme Hitze, Nassbereiche),

 

Verkehrsunfälle, Staus, Straßensperrungen oder infrastrukturelle Störungen,

 

Naturereignisse (z. B. Unwetter, Hochwasser, Sturm, Feuer),

 

behördliche Anordnungen oder Zugangsverweigerungen,

 

Sicherheitsrisiken vor Ort (z. B. baustellenbedingte Gefahren, fehlende Absicherungen, unzureichende Beleuchtung),

 

IT-Störungen, Serverausfälle, Cyberangriffe, Softwarefehler,

 

Arbeits- oder Materialengpässe bei Subunternehmern,

 

Fälle höherer Gewalt gemäß § 275 BGB.

 

 

(3) Der Dienstleister informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald er von einem solchen Ereignis Kenntnis erlangt, und bietet, sofern möglich, einen Ersatztermin an.

 

(4) Aus einer Terminverschiebung oder Absage gemäß Absatz 1 entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Dienstleister.

Dies betrifft insbesondere:

 

keine Schadensersatzansprüche,

 

keine Ersatzansprüche für Ausfallzeiten,

 

keine Vertragsstrafen,

 

keine Folgeschäden,

 

keine Kosten für Ersatzdienstleister,

 

keine Kosten für Verzögerungen gegenüber Dritten (z. B. Hausverwaltungen, Eigentümern, Versicherungen, Mietern, Bauunternehmen).

 

 

(5) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche Fristen, Termine und Verpflichtungen, die er gegenüber eigenen Kunden oder Dritten hat.

Der Dienstleister haftet ausdrücklich nicht dafür, wenn der Auftraggeber aufgrund eines Ausfalls eigene Fristen oder Vertragsverpflichtungen nicht einhalten kann.

 

(6) Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, ausgefallene Termine bevorzugt oder mit Priorität zu behandeln. Ersatztermine werden im Rahmen der terminlichen Verfügbarkeit vergeben.

 

(7) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf:

 

kurzfristige Neuterminierung,

 

bevorzugte Terminvergabe,

 

Sonderkonditionen,

 

Kostenreduzierung oder Vergünstigungen.

 

 

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn das unvorhersehbare Ereignis nur vorübergehend auftritt und dadurch wesentliche Verzögerungen entstehen.

 

4. Vertragsschluss

 

(1) Ein Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber kommt zustande, sobald der Auftraggeber den Dienstleister beauftragt.

Ein Auftrag kann auf jede geschäftsübliche Weise erteilt werden, insbesondere durch:

 

schriftliche Bestätigung (z. B. E-Mail, PDF, Angebot, Nachricht),

 

mündliche Beauftragung am Telefon oder vor Ort,

 

Annahme eines Angebots,

 

Buchung eines Termins,

 

Bestätigung eines Terminvorschlags,

 

Übermittlung von Objektinformationen zwecks Durchführung,

 

Bereitstellung von Zugangsdaten oder Schlüsselinformationen,

 

jede sonstige Handlung, die objektiv erkennen lässt, dass die Leistung gewünscht wird.

 

 

(2) Ein Auftrag kommt ebenfalls zustande, wenn der Auftraggeber nach Anfrage oder Angebotsübermittlung:

 

Arbeiten plant oder vorbereitet, die die Durchführung voraussetzen,

 

Termine an Dritte kommuniziert,

 

Unterlagen oder Daten zur Durchführung bereitstellt,

 

ausdrücklich oder stillschweigend mit der Durchführung einverstanden ist.

 

 

(3) Der Dienstleister kann Aufträge nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen, etwa wenn:

 

Termine kollidieren,

 

das Objekt unklar definiert ist,

 

der Leistungsumfang ungewöhnlich hoch ist,

 

sicherheitsrelevante Bedenken bestehen,

 

der Auftraggeber in der Vergangenheit unzuverlässig war.

 

 

(4) Ein schriftliches Angebot des Dienstleisters ist – sofern nicht anders angegeben – 14 Tage gültig.

Danach kann der Dienstleister Preise und Bedingungen anpassen.

 

(5) Preisangaben, Terminabsprachen, Leistungsumfänge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Dienstleister ausdrücklich bestätigt wurden.

Stillschweigende Annahmen oder Erwartungen des Auftraggebers begründen keine vertraglichen Pflichten.

 

(6) Der Vertrag kommt auch dann wirksam zustande, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Leistung beginnt, ohne dass zuvor eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

Dies gilt insbesondere bei kurzfristigen oder dringenden Aufträgen.

 

(7) Der Auftraggeber erkennt an, dass die AGB auch dann gelten, wenn er eigene AGB, Einkaufsbedingungen oder interne Regelwerke versendet oder verlinkt, ohne dass der Dienstleister diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

 

(8) Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Zustimmung des Dienstleisters.

Einseitige Änderungen des Auftraggebers sind unwirksam.

 

 

 

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Voraussetzungen zu schaffen, die zur Durchführung der Begehung und Dokumentation notwendig sind. Dies umfasst insbesondere:

 

rechtzeitige Bereitstellung aller relevanten Informationen (Adresse, Zugänge, Codes, Ansprechpartner etc.)

 

vollständigen und ungehinderten Zugang zu sämtlichen zu dokumentierenden Bereichen

 

die Sicherstellung, dass die Räume betretbar, begehbar und sicher sind

 

die Information aller beteiligten Personen (z. B. Mieter, Nutzer, Hausmeister, Handwerker) über den Termin

 

 

(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Begehung pünktlich beginnen kann.

Verspätungen von mehr als 15 Minuten gelten als kostenpflichtige Wartezeit und können nach den geltenden Stundensätzen des Dienstleisters berechnet werden.

 

(3) Bereiche, die am Tag der Begehung:

 

verschlossen,

 

verstellt,

 

blockiert,

 

unzugänglich,

 

unbeleuchtet,

 

verschmutzt oder

 

aus Sicherheitsgründen nicht begehbar

 

 

sind, können nicht dokumentiert werden.

Dies gilt als vom Auftraggeber verursachter Leistungsausschluss und begründet keinen Anspruch auf Wiederholung ohne Zusatzkosten.

 

(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:

 

alle erforderlichen Schlüssel, Transponder und Codes verfügbar sind

 

Zufahrten und Eingänge frei sind

 

Lichtquellen, Elektrik und notwendige Infrastruktur funktionieren

 

Haustiere, Kinder oder unbeteiligte Personen den Zugang nicht behindern

 

andere Gewerke die Begehung nicht blockieren

 

 

Falsch oder unvollständig bereitgestellte Zugänge gelten als Verschulden des Auftraggebers.

 

(5) Der Auftraggeber stellt außerdem sicher, dass die zu dokumentierenden Bereiche sich in einem Zustand befinden, der eine sinnvolle Aufnahme ermöglicht.

Dazu gehören z. B.:

 

ausreichende Beleuchtung

 

ein Mindestmaß an Ordnung

 

freie Sichtflächen

 

geöffnete Türen und Zugänge

 

Entfernung mobiler Hindernisse

 

 

Der Dienstleister übernimmt keine Verantwortung für eingeschränkte Bildqualität, die aus unzureichenden Bedingungen resultiert.

 

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Auftrag relevanten Informationen vor Beginn der Begehung mitzuteilen, insbesondere:

 

besondere Objektumstände,

 

Gefahrenstellen,

 

notwendige Schutzausrüstung,

 

Anforderungen von Dritten,

 

Einschränkungen oder Sondervorgaben.

 

 

Unterlassene Hinweise gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

 

(7) Sind Personen des Auftraggebers vor Ort anwesend, haben sie die Pflicht, die Begehung nicht zu behindern, keine Wege zu versperren, keine Objekte während der Aufnahme umzustellen und keine betriebsfremden Handlungen vorzunehmen, die die Dokumentation beeinträchtigen.

 

(8) Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass alle Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.

Kann die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht vollständig erbracht werden, gilt dies als vom Auftraggeber verursachter Leistungsausfall.

 

(9) Zusätzliche Aufwände, die durch mangelhafte Mitwirkung entstehen, können gesondert berechnet werden, z. B.:

 

erneute Anfahrten,

 

Wartezeiten,

 

zusätzliche Begehungen,

 

Mehraufwand für Sortierung oder Strukturierung,

 

nachträgliche Anpassungen aufgrund unvollständiger Informationen.

 

 

 

 

6. Auftragsänderungen und Zusatzleistungen

 

(1) Jede Änderung, Erweiterung oder Anpassung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs gilt als Auftragsänderung oder Zusatzleistung und ist gesondert zu vergüten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung auf Wunsch des Auftraggebers, aufgrund unklarer Informationen oder aufgrund von Umständen vor Ort erforderlich wird.

 

(2) Auftragsänderungen beinhalten insbesondere:

 

zusätzliche Räume, Bereiche, Etagen oder Objekte,

 

zusätzliche Foto-, Video- oder 360°-Aufnahmen,

 

nachträgliche Änderungswünsche oder Ergänzungen,

 

zusätzliche Protokolle, Listen, Dokumentationen oder Auswertungen,

 

formale Anpassungen an Kundenvorgaben,

 

neue oder ergänzende Terminwünsche,

 

erneute Begehungen aufgrund fehlender Vorbereitung oder Zugänglichkeit.

 

 

(3) Entstehen durch mangelhafte Vorbereitung des Auftraggebers Zusatzaufwände, so gelten diese ebenfalls als kostenpflichtige Zusatzleistungen. Dazu zählen u. a.:

 

fehlende Schlüssel oder Zugangscodes,

 

blockierte oder unzugängliche Räume,

 

nicht abgeschlossene Vorarbeiten anderer Gewerke,

 

kurzfristige Änderungen am Objekt,

 

ungeplante Begleitungen durch Auftraggeber oder Dritte,

 

zusätzliche Klärungsaufwände vor Ort.

 

 

(4) Die Preise des Dienstleisters basieren auf den eigenen Vorlagen, Strukturen und Dokumentationsformaten.

Wünscht der Auftraggeber:

 

die Nutzung eigener Vorlagen,

 

die Integration eigener Logos oder CI-Vorgaben,

 

spezielle Formatierungen oder Dateiformate,

 

besondere Exportversionen,

 

umfangreiche manuelle Anpassungen,

 

 

so entstehen zusätzliche Bearbeitungskosten, die nach Zeitaufwand oder Pauschale berechnet werden.

 

(5) Nachträgliche Korrekturen oder Anpassungen an bereits erstellten Dokumenten – sofern sie nicht auf einem Fehler des Dienstleisters beruhen – gelten als zusätzliche Leistungen und werden gesondert berechnet.

 

(6) Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, Änderungen auszuführen, die:

 

den dokumentarischen Charakter der Leistung verändern,

 

technische Bewertungen, Gutachten oder Mängelfeststellungen darstellen würden,

 

über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen,

 

in Konflikt mit den Leistungsgrenzen gemäß Position 2 stehen.

 

 

(7) Zusatzleistungen werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen oder Pauschalen des Dienstleisters abgerechnet.

Der Dienstleister kann vor Ausführung eine Kostenschätzung oder ein separates Angebot erstellen.

 

(8) Wenn Zusatzleistungen vom Auftraggeber während eines laufenden Termins gewünscht werden, kann der Dienstleister diese nur durchführen, wenn:

 

die Zeitplanung dies zulässt,

 

keine anderen festen Termine gefährdet werden,

 

die Voraussetzungen vor Ort erfüllt sind.

 

 

Ein Anspruch auf sofortige Durchführung besteht nicht.

 

(9) Bei umfangreichen Zusatzleistungen oder Erweiterungen darf der Dienstleister:

 

den Termin verlängern,

 

einen Folgetermin ansetzen,

 

den Mehraufwand separat dokumentieren,

 

Vorkasse oder Abschlagzahlungen verlangen.

 

 

(10) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Dienstleisters.

Ohne Bestätigung des Dienstleisters gelten Änderungswünsche nicht als vereinbart.

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Der Dienstleister rechnet nach der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ab. Sämtliche Preise werden daher ohne Ausweis von Umsatzsteuer angegeben und berechnet.

 

(2) Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Preislisten, Honorarpauschalen oder individuell vereinbarten Preise des Dienstleisters.

Die Preislisten können vom Dienstleister jederzeit angepasst werden, ohne dass dadurch bestehende Verträge berührt werden.

 

(3) Die Preise des Dienstleisters basieren auf den eigenen Vorlagen, Strukturen, Protokollen, Dokumentationsformaten und Arbeitsweisen.

Wünscht der Auftraggeber die Verwendung eigener Vorlagen, Logos, Formularstrukturen, Dateiformate, spezieller Exportanforderungen oder programmgestützter Abläufe, entstehen zusätzliche Kosten, die nach Zeitaufwand oder Pauschale abgerechnet werden.

 

(4) Sämtliche Pauschalpreise beinhalten ausschließlich den in der Preisliste beschriebenen Leistungsumfang.

Folgende Leistungen sind nicht in den Pauschalen enthalten, sondern können gesondert berechnet werden:

 

zusätzliche Aufnahmen (Fotos, Videos, 360° etc.),

 

Begehung weiterer Räume, Objekte oder Bereiche,

 

Änderungen, Erweiterungen oder nachträgliche Anpassungen,

 

erneute Begehungen aufgrund fehlender Vorbereitung,

 

zusätzliche Auswertungen, Datenexporte oder Sonderformate,

 

erneuter Datenversand,

 

Material- oder Druckkosten,

 

Wartezeiten, Leerfahrten und Zugangsbeschränkungen.

 

 

(5) Anfahrten werden als Pauschale berechnet.

Die Pauschale bleibt unabhängig von äußeren Umständen bestehen und wird bei jedem Termin fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

(6) Rechnungen sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen.

Wird das Zahlungsziel überschritten, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

 

(7) Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt:

 

Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen,

 

Mahngebühren zu erheben,

 

die weitere Leistungserbringung auszusetzen,

 

geplante Termine zu verschieben oder zu stornieren,

 

die Bearbeitung neuer Aufträge abzulehnen,

 

die erteilten Nutzungsrechte gemäß Position 16 zu widerrufen.

 

 

(8) Der Dienstleister ist berechtigt, bei Neukunden, größeren Projekten, Serienbegehungen oder wiederholtem Zahlungsverzug Vorkasse oder angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

(9) Die Nutzung der gelieferten Arbeitsergebnisse (Fotos, Dokumentationen, Protokolle usw.) ist erst nach vollständiger Zahlung der entsprechenden Rechnung gestattet.

Eine zuvor gewährte Nutzungsmöglichkeit kann bei Zahlungsverzug widerrufen werden.

 

(10) Zahlungen erfolgen unbar per Überweisung oder den vom Dienstleister angebotenen Zahlungsmethoden.

Barzahlungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich im Einzelfall vereinbart wurden.

 

(11) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund angeblicher Gegenansprüche zurückzuhalten oder zu verrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder vom Dienstleister ausdrücklich anerkannt.

 

(12) Der Dienstleister ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (per E-Mail oder Downloadlink) zuzustellen.

Eine Papierrechnung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und ggf. gegen eine Bearbeitungspauschale erstellt.

 

8. Stornierungen durch den Auftraggeber

 

(1) Der Auftraggeber kann einen bereits vereinbarten Termin grundsätzlich stornieren.

Stornierungen müssen in Textform (z. B. E-Mail, Nachricht, Portalmitteilung) erfolgen und gelten erst als wirksam, wenn der Dienstleister sie bestätigt hat.

 

(2) Eine Stornierung ist bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.

 

(3) Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor Terminbeginn, werden dem Auftraggeber 50 % des vereinbarten Honorars berechnet.

 

(4) Erfolgt eine Stornierung am selben Tag, nach Anfahrtbeginn oder wenn der Dienstleister bereits vor Ort ist, werden 100 % des vereinbarten Honorars sowie alle entstandenen Neben- und Anfahrtskosten in Rechnung gestellt.

 

(5) Als Stornierung gelten auch Situationen, in denen die Durchführung der Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht möglich ist. Dies umfasst insbesondere:

 

keinen Zugang zu den vereinbarten Räumen oder Objekten,

 

fehlende Schlüssel oder fehlerhafte Zugangscodes,

 

nicht rechtzeitig erschienene Ansprechpartner,

 

blockierte, zugestellte oder nicht vorbereitete Bereiche,

 

Arbeiten, die nicht durchgeführt werden können, weil Bedingungen vor Ort nicht erfüllt sind,

 

kurzfristige Umplanungen anderer Gewerke oder Nutzer,

 

widersprüchliche oder fehlende Informationen des Auftraggebers.

 

 

In diesen Fällen wird der Termin wie eine kostenpflichtige Stornierung behandelt.

 

(6) Storniert der Auftraggeber wiederholt (mehr als drei kostenfreie Stornierungen innerhalb von 12 Monaten), kann der Dienstleister:

 

weitere Terminreservierungen ablehnen,

 

nur noch gegen Vorkasse arbeiten,

 

eine Organisations- oder Verwaltungsgebühr erheben.

 

 

(7) Bereits entstandene Aufwände, auch wenn die Stornierung rechtzeitig war, können dem Auftraggeber berechnet werden, insbesondere:

 

individuelle Vorbereitung,

 

besondere Absprachen,

 

gebuchte Zusatzleistungen,

 

reservierte Sondertechnik,

 

bereits durchgeführte Vorarbeiten.

 

 

(8) Bei langfristig reservierten Terminen (z. B. Großobjekte, Serienbegehungen, Zeitblöcke von mehreren Stunden/Tagen) kann der Dienstleister in Ausnahmefällen eine gesonderte Stornoregelung anwenden, sofern dies vorab angekündigt wurde.

 

(9) Der Dienstleister haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die dem Auftraggeber durch eine Stornierung entstehen, insbesondere:

 

Verzug gegenüber dessen Kunden oder Mietern,

 

Vertragsstrafen,

 

organisatorische Folgekosten,

 

wirtschaftliche oder projektinterne Nachteile.

 

 

 

9. Terminverschiebungen durch den Auftraggeber

 

(1) Der Auftraggeber kann vereinbarte Termine grundsätzlich verschieben. Terminverschiebungen müssen dem Dienstleister jedoch so früh wie möglich mitgeteilt werden und bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Dienstleister.

 

(2) Eine Terminverschiebung ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.

 

(3) Erfolgt die Terminverschiebung weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn, gelten die folgenden Regelungen:

 

Verschiebungen unter 48 Stunden werden wie Stornierungen gemäß Position 8 behandelt.

 

Es werden 50 % des vereinbarten Honorars berechnet.

 

Zusätzlich können Anfahrtskosten, Wartezeiten und sonstige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt werden.

 

 

(4) Erfolgt die Verschiebung am selben Kalendertag oder nach Beginn der Anfahrt des Dienstleisters, werden mindestens:

 

50 % des Honorars, sowie

 

vollständige Anfahrtskosten,

 

ggf. Wartezeiten

berechnet.

Bei komplett verpassten oder blockierten Terminen kann der Dienstleister bis zu 100 % der vereinbarten Vergütung berechnen.

 

 

(5) Wird ein Termin mehrfach verschoben, ist der Dienstleister berechtigt:

 

die Annahme weiterer Terminänderungen zu verweigern,

 

die Leistung nur noch gegen Vorkasse zu erbringen,

 

zusätzliche Organisationspauschalen zu berechnen.

 

 

(6) Terminverschiebungen aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen – etwa fehlender Zugang, fehlende Schlüssel, verspätet eingetroffene Ansprechpartner, blockierte Räume, unklare Zuständigkeiten oder organisatorische Probleme – gelten als vom Auftraggeber verursachte Verschiebung und werden wie Stornierungen behandelt.

 

(7) Der Dienstleister haftet nicht für Verzögerungen oder organisatorische Probleme, die der Auftraggeber durch Terminverschiebungen verursacht, insbesondere nicht gegenüber dessen Endkunden, Mietern, Eigentümern, Versicherungen, Handwerksunternehmen oder sonstigen Dritten.

 

(8) Neue Termine werden nach Verfügbarkeit vergeben.

Ein Anspruch auf kurzfristige Ersatztermine, bevorzugte Behandlung oder Einhaltung von Fristen des Auftraggebers besteht nicht.

 

(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei jeder Verschiebung sicherzustellen, dass:

 

alle benötigten Zugänge und Ansprechpartner zum neuen Termin bereitstehen,

 

die örtlichen Voraussetzungen eingehalten sind,

 

eventuelle Vorbereitungen rechtzeitig abgeschlossen sind.

 

10. Absagen oder Verschiebungen durch den Dienstleister

 

(1) Der Dienstleister ist berechtigt, vereinbarte Termine aus wichtigem Grund abzusagen oder zu verschieben. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor bei:

 

Krankheit oder Unfall des Dienstleisters oder eingesetzter Subunternehmer,

 

technischen Ausfällen (z. B. Kamera, IT, Cloud, Datenübertragung),

 

Witterungsbedingungen, die eine ordnungsgemäße Dokumentation unmöglich machen,

 

Verkehrsunfällen, erheblichen Verkehrsbehinderungen oder Staus,

 

behördlichen Anordnungen oder Zugangsbeschränkungen,

 

Sicherheitsrisiken vor Ort (z. B. Baustellengefahren, ungesicherte Bereiche),

 

Fällen höherer Gewalt im Sinne von § 275 BGB.

 

 

(2) Der Dienstleister informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald ein solcher Grund bekannt wird, und bietet einen Ersatztermin an.

 

(3) Aus einer Absage oder Terminverschiebung durch den Dienstleister entstehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn, Ersatzkosten Dritter oder sonstige Folgeschäden.

 

(4) Der Auftraggeber hat insbesondere keinen Anspruch auf:

 

Vertragsstrafen,

 

Mehraufwendungen zur Erfüllung eigener Kundenverträge,

 

Kosten für Ersatzpersonal oder Fremddienstleister,

 

organisatorische oder wirtschaftliche Folgeschäden,

 

die Erstattung eigener Internalkosten.

 

 

(5) Der Dienstleister haftet nicht dafür, wenn durch die Absage oder Verschiebung Fristen oder Termine des Auftraggebers gegenüber dessen Kunden nicht eingehalten werden können.

 

(6) Der Ersatztermin wird nach Möglichkeit kurzfristig vereinbart. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin oder eine bevorzugte Terminvergabe besteht nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Lieferung, Bereitstellung und Abnahme der Leistung

 

(1) Die Lieferung der Arbeitsergebnisse (z. B. Fotos, Videos, 360°-Aufnahmen, Dokumentationen, Protokolle, Auswertungen, Berichte) erfolgt ausschließlich digital, in der Regel durch Bereitstellung eines Downloadlinks, eines Cloud-Zugangs oder per E-Mail.

Eine physische Übergabe findet nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen zusätzliches Entgelt statt.

 

(2) Die Leistung gilt als vollständig geliefert, sobald der Dienstleister die Daten digital bereitgestellt oder den entsprechenden Link versendet hat – unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Daten tatsächlich herunterlädt, öffnet oder prüft.

 

(3) Reklamationen oder Einwände gegen die Leistung sind dem Dienstleister innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung schriftlich mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als ordnungsgemäß und vollständig abgenommen (§ 640 BGB analog).

 

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet:

 

die Dateien unmittelbar nach Lieferung herunterzuladen,

 

den Zugang zum Downloadlink sicherzustellen,

 

die Inhalte auf Vollständigkeit und Erkennbarkeit zu prüfen,

 

eventuelle Fehler, fehlende Daten oder Unklarheiten unverzüglich mitzuteilen.

 

 

(5) Der Dienstleister haftet nicht für:

 

Verzögerungen beim Download oder Zugriff,

 

Probleme durch lokale Endgeräte des Auftraggebers (z. B. Smartphones, Tablets, Firmenlaptops),

 

Inkompatibilitäten mit Programmen oder Software des Auftraggebers,

 

Dateiformatprobleme, sofern marktübliche Formate verwendet wurden.

 

 

(6) Die Abnahme erfolgt:

 

durch ausdrückliche Bestätigung,

 

durch stillschweigendes Verhalten (z. B. Nutzung der Unterlagen),

 

oder automatisch nach Ablauf der 7-tägigen Prüf- und Abnahmefrist.

 

 

(7) Änderungen, Ergänzungen oder nachträgliche Anpassungen nach Abnahme sind zusätzliche Leistungen, die gesondert berechnet werden.

 

(8) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die korrekte Weitergabe der Unterlagen an Dritte, die am Projekt beteiligt sind.

Die Weitergabe erfolgt auf eigenes Risiko und nur im Rahmen der Nutzungsrechte gemäß Position 16.

 

(9) Für Folgen, die aus der Verwendung oder Interpretation der bereitgestellten Dokumentation entstehen (z. B. Entscheidungen über Reparaturen, Sanierungen, Versicherungsangelegenheiten, Kundenkommunikation), übernimmt der Dienstleister keine Verantwortung.

 

(10) Der Auftraggeber bestätigt mit der Abnahme, dass:

 

die Leistung vollständig erbracht wurde,

 

die Dokumentation den visuellen Zustand zum Aufnahmezeitpunkt sachlich wiedergibt,

 

keine technischen Bewertungen, Bewertungen oder Gutachten geschuldet sind,

 

keine weitergehenden Interpretationen erwartet werden.

 

 

12. Elektronische Kommunikation

 

(1) Die Kommunikation zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber erfolgt in der Regel elektronisch, insbesondere per E-Mail, Downloadlink, Cloud-Ordner, Datentransferdiensten oder vergleichbaren digitalen Übermittlungswegen. Der Auftraggeber akzeptiert diese Kommunikationsformen als vollständig gültig und rechtsverbindlich.

 

(2) Eine elektronische Nachricht gilt als zugestellt, sobald sie den Server des Auftraggebers erreicht hat, spätestens jedoch 24 Stunden nach Versand durch den Dienstleister.

Dies gilt auch dann, wenn die Nachricht vom Auftraggeber nicht geöffnet oder abgerufen wurde.

 

(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass:

 

seine E-Mail-Postfächer ausreichend Speicherplatz haben,

 

seine Systeme den Empfang von E-Mails nicht blockieren,

 

Spam- und Sicherheitsfilter den Empfang nicht verhindern,

 

er dem Dienstleister stets aktuelle Kontakt- und E-Mail-Daten zur Verfügung stellt,

 

Downloadlinks und Freigaben korrekt abgerufen werden können.

 

 

(4) Der Dienstleister haftet nicht für Zustellprobleme, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, insbesondere nicht für:

 

Spamfilter, Firewall- oder Sicherheitsblockaden,

 

fehlenden Speicherplatz,

 

falsch hinterlegte oder veraltete E-Mail-Adressen,

 

defekte Postfächer oder Serverfehler des Auftraggebers,

 

unternehmensinterne Empfangsprobleme.

 

 

(5) Downloadlinks, Freigaben oder digitale Bereitstellungen gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sobald der Dienstleister den Link oder die Daten versendet hat.

Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Daten rechtzeitig herunterzuladen, zu prüfen und zu sichern.

 

(6) Der Dienstleister ist berechtigt, Dateien aus Sicherheitsgründen zu komprimieren, in Archivdateien bereitzustellen oder verschlüsselte oder passwortgeschützte Übermittlungswege zu nutzen.

Wenn der Auftraggeber solche Formate nicht öffnen kann, begründet dies keinen Mangel der Leistung.

 

(7) Der Auftraggeber erkennt an, dass Verzögerungen oder Zustellfehler aufgrund elektronischer Übermittlung keine Ansprüche gegen den Dienstleister begründen, sofern der Dienstleister nachweislich versendet hat.

 

(8) Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Übermittlung in alternativer Form erfolgen (z. B. postalisch oder auf Datenträger). Dies erfolgt nur gegen zusätzliche Kosten.

 

 

 

13. Datenverantwortung und Datensicherung

 

(1) Der Dienstleister erstellt und verarbeitet Daten ausschließlich zur Durchführung des Auftrags und zur Erfüllung vertraglicher Pflichten.

Sobald die Daten (z. B. Fotos, Videos, 360°-Aufnahmen, Protokolle, Dokumentationen, Auswertungen oder sonstige digitale Dateien) dem Auftraggeber bereitgestellt wurden, geht die volle Verantwortung für die Datensicherung und Archivierung auf den Auftraggeber über.

 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten unverzüglich lokal oder in seinem eigenen System zu sichern.

Der Dienstleister übernimmt keine Verantwortung für Datenverlust beim Auftraggeber, dessen Endgeräten oder dessen IT-Systemen.

 

(3) Die vom Dienstleister erstellten Rohdaten (z. B. RAW-Fotos, unbearbeitete Dateien, Zwischenversionen, interne Arbeitsskizzen, temporäre Projektdateien) dienen ausschließlich der Auftragsbearbeitung.

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, diese Rohdaten aufzubewahren oder nach Übergabe herauszugeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

(4) Werden Daten vorzeitig gelöscht, weil sie nicht mehr zur Leistungserfüllung erforderlich sind, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Wiederherstellung oder Herausgabe der Rohdaten oder Zwischenversionen.

 

(5) Der Dienstleister behält die final übergebenen Daten lediglich für einen begrenzten Zeitraum (maximal gemäß der Aufbewahrungsfrist in Position 14) als Leistungsnachweis vor.

Dies dient ausschließlich:

 

der Dokumentation der ordnungsgemäßen Leistung,

 

der Belegführung bei Rückfragen,

 

und der Abrechnung.

 

 

(6) Für Daten, die der Auftraggeber dem Dienstleister zur Verfügung stellt (z. B. Grundrisse, Vorlagen, Kundenformulare, interne Projektdaten), trägt der Auftraggeber die Verantwortung für:

 

deren Richtigkeit,

 

deren Vollständigkeit,

 

deren Aktualität,

 

sowie die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

 

 

Der Dienstleister prüft diese Daten nicht inhaltlich.

 

(7) Fehler, Verzögerungen oder Schäden, die durch unvollständige, fehlerhafte oder verspätet zur Verfügung gestellte Daten des Auftraggebers entstehen, liegen vollständig im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

 

(8) Wünscht der Auftraggeber einen erneuten Versand der Daten innerhalb der Aufbewahrungsfrist, kann der Dienstleister hierfür ein zusätzliches Entgelt erheben.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist besteht kein Anspruch mehr auf erneute Bereitstellung.

 

(9) Die Übertragung der Daten erfolgt je nach Vereinbarung über Downloadlinks, E-Mail, Cloud-Ordner oder andere digitale Übermittlungswege.

Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass er die Dateien ordnungsgemäß herunterlädt, speichert und prüft.

 

(10) Der Dienstleister haftet nicht für Übermittlungsfehler, die durch E-Mail-Dienste, Internetverbindungen, Filtereinstellungen, Speicherkapazitäten oder Systeme Dritter verursacht werden.

 

14. Aufbewahrung und Löschung

 

(1) Der Dienstleister speichert und verarbeitet die im Rahmen des Auftrags erstellten oder übermittelten Daten, Fotos, Videos, 360°-Aufnahmen, Protokolle, Dokumentationen und sonstige Unterlagen („Auftragsdaten“) ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung, Nachweisführung und Abrechnung.

 

(2) Die Speicherung erfolgt nur so lange, wie dies für die Erfüllung vertraglicher Pflichten erforderlich ist.

Eine dauerhafte Archivierung erfolgt nicht.

 

(3) Der Dienstleister behält die Auftragsdaten in der Regel maximal drei Monate nach Rechnungsstellung vor.

Diese Frist dient:

 

der Korrektur oder Ergänzung im Rahmen der Prüfpflicht des Auftraggebers,

 

dem Nachweis der ordnungsgemäß erbrachten Leistung,

 

der Sicherstellung bei Rückfragen,

 

dem Schutz vor unberechtigten Reklamationen.

 

 

(4) Nach Ablauf der Frist löscht oder vernichtet der Dienstleister sämtliche Auftragsdaten vollständig und unwiderruflich.

Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf längere Speicherung oder Archivierung.

 

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten unverzüglich selbst zu sichern.

Der Dienstleister übernimmt keine Verantwortung für Datenverlust beim Auftraggeber oder dessen Systemen.

 

(6) Rohdaten, Vorversionen, unverarbeitete Dateien, interne Arbeitsskizzen oder Zwischenversionen werden grundsätzlich nicht langfristig gespeichert und können bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist gelöscht werden.

 

(7) Sofern gesetzliche Gründe (z. B. steuerliche Aufbewahrungspflichten für Rechnungsunterlagen) eine längere Speicherung bestimmter Daten erfordern, betrifft dies ausschließlich abrechnungs- oder buchhaltungsrelevante Informationen – nicht die inhaltlichen Auftragsdaten (z. B. Fotos, Videos, Dokumentationen).

 

(8) Eine nachträgliche Wiederherstellung gelöschter Daten ist nicht möglich.

Wünscht der Auftraggeber eine erneute Bereitstellung innerhalb der Aufbewahrungsfrist, kann hierfür ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.

 

(9) Nach Löschung oder Ablauf der Aufbewahrungsfrist bestehen gegenüber dem Dienstleister keine Ansprüche auf erneute Datenbereitstellung, Wiederherstellung oder Ersatzleistungen.

 

 

15. Foto- und Mediendaten / Datenschutz

 

(1) Der Dienstleister erstellt Foto-, Video-, 360°- und sonstige visuelle Aufnahmen ausschließlich zum Zweck der Dokumentation, Bestandsaufnahme, Schadenserfassung, Protokollierung oder Nachweiserbringung im Rahmen des jeweiligen Projekts.

Eine darüber hinausgehende Nutzung erfolgt nicht.

 

(2) Die Aufnahmen dienen nicht der technischen Bewertung, Analyse, Diagnose, Mängelfeststellung oder Beurteilung von Eigenschaften, sondern ausschließlich der visuellen Darstellung sichtbarer Zustände.

Der Dienstleister nimmt keine Bewertung oder Interpretation der Aufnahmen vor.

 

(3) Rechtsgrundlage für die Erstellung und Verarbeitung der Aufnahmen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung eines Vertrags).

Soweit Personen oder personenbezogene Daten sichtbar sind, erfolgt die Aufnahme und Verarbeitung ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung.

 

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche betroffenen Personen (z. B. Nutzer, Mieter, Bewohner, Mitarbeiter, Hausmeister, Handwerker) über die Durchführung von Foto- oder Videoaufnahmen informiert wurden und der Dienstleister diese datenschutzrechtliche Benachrichtigung nicht übernehmen muss.

 

(5) Der Dienstleister ist berechtigt, die Aufnahmen in dem Umfang zu bearbeiten, der zur Dokumentation erforderlich ist.

Dies umfasst insbesondere Anpassungen von:

 

Helligkeit,

 

Kontrast,

 

Schärfe,

 

Zuschnitt,

 

Perspektive,

 

Farbanpassungen,

 

Formatoptimierung.

 

 

Diese Bearbeitung dient ausschließlich der Verbesserung der Sichtbarkeit und stellt keine inhaltliche Veränderung dar.

 

(6) Der Dienstleister ist berechtigt, die Aufnahmen bis zur vollständigen Rechnungsstellung sowie zur Nachweisführung über die erbrachte Leistung zu speichern.

Eine weitergehende Speicherung erfolgt nicht; die Löschung erfolgt gemäß den Bestimmungen in Punkt 14.

 

(7) Die Weitergabe der Aufnahmen an Dritte ist ausschließlich zulässig, wenn diese unmittelbar am Projekt beteiligt sind (z. B. Eigentümer, Immobilienverwaltungen, Versicherungen, Auftraggeber des Auftraggebers).

Jede weitergehende Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.

 

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufnahmen nach Übergabe datenschutzkonform zu speichern und zu verarbeiten.

Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Anforderungen verantwortlich, soba

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